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Die Kurzzeitpflege

Das Angebot der Kurzzeitpflege zielt darauf ab, pflegende Angehörige zeitweise von den pflegerischen Aufgaben zu entlasten. Unter Kurzzeitpflege ist die zeitlich befristete, also nur vorübergehende vollstationäre Versorgung und Betreuung schwer pflegebedürftiger Menschen in einer Pflegeeinrichtung zu verstehen.

Es gibt zwei Formen der Kurzzeitpflege. Einmal bei Verhinderung der Pflegeperson oder wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht gewährleistet oder ausreichend ist.

 

- Verhinderungspflege:

Wenn die Pflegeperson verreist ist oder aus anderen Gründen (z.B. Krankheit) verhindert ist, hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen im Jahr.

 

- Kurzzeitpflege:

Wenn die häusliche Pflege nicht in einem ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, ist die Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung möglich. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei die Kosten für insgesamt vier Wochen im Kalenderjahr.

 

Ein Antrag ist durch den Pflegebedürftigen, bei der jeweiligen Pflegekasse zu stellen. Diese veranlasst dann die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß Paragraph 18 SGB XI, durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Wird eine Pflegestufe festgestellt, dann kann der Antragsteller sich eine geeignete Kurzzeitpflegeeinrichtung bzw. für die Verhindungspflege in der Häuslichkeit, einen geeigneten ambulanten Pflegedienst seiner Wahl suchen. Die Beratung dazu erfolgt durch die jeweilige Pflegekasse.