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Pflegesätze, Pflegestufen und Pflegegeld

Die Pflegesätze sind die vom Bewohner zu zahlenden Entgelte, welche die Pflegeeinrichtungen für die vertraglich vereinbarten Pflegeleistungen in Rechnung stellen. Diese bestehen aus den Leistungen für die Pflege, aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten.

Als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist die Sozialagentur gleichberechtigter Vertragspartner gegenüber den Pflegekassen und den Einrichtungen und wirkt somit bei der Bildung einer leistungsgerechten Vergütung für die Pflege sowie eines angemessenen Entgeltes für Unterkunft und Verpflegung mit.

Ein weiterer Bestandteil der Pflegesätze sind die Investitionskosten. Weitere Informationen dazu erhalten sie hier.

 

Welche Pflegesätze ein Pflegebedürftiger begleichen muss und welche Leistungen er von den Pflegekassen erhält, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

So muss der Bewohner zunächst pflegebedürftig sein. Ein Mensch gilt als pflegebedürftig, wenn er mindestens für sechs Monate in Folge in erheblichem Maße Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens braucht.

Des weiteren ist die Feststellung eines Grades der individuellen Hilfebedürftigkeit erforderlich. Diese individuelle Pflegebedürftigkeit wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt. Im Ergebnis wird eine entsprechende Einstufung empfohlen. Dazu hat der Gesetzgeber fünf Pflegegrade festgelegt:

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

 

Ist eine häusliche Betreuung tagsüber oder nachts nicht im erforderlichen Maße sichergestellt, trägt die Pflegekasse die Kosten für die Tages- bzw. Nachtpflege in einer teilstationären Einrichtung. Wenn auch diese Kombination nicht mehr möglich ist, haben Pflegebedürftige Anspruch auf vollstationäre Pflege. Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionsbetrag muss der Heimbewohner selbst bezahlen.

Sollten die für die Pflegeleistung anfallenden Kosten nicht durch die Leistungen der Pflegekassen sowie das eigene Einkommen abgedeckt sein, besteht die Möglichkeit ergänzende Sozialhilfe zu beantragen. Hierzu wenden Sie sich bitte an ihr örtlich zuständiges Sozialamt.

 

Pflegesachleistung der Pflegekassen für Pflegedienste ambulant:

Pflegegrad 2   689,00 €
Pflegegrad 31.298,00 €

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

1.612,00 €

1.995,00 €

Vollstationäre Pflege:  

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

   770,00 €

1.262,00 €

1.775,00 €

Pflegegrad 5

2.005,00 €

 

Quelle: AOK.de