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Gewaltschutz

Die Erbringer von Leistungen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihren Einrichtungen Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Menschen Schutz vor Gewalt zu bieten (§ 37a SGB 9). Die Sozialagentur Sachsen-Anhalt hat die Aufgabe, die Leistungserbringer zu kontrollieren, dass in ihren Einrichtungen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt vorhanden sind und angewendet werden. Diese Umsetzungskontrollfunktion hat die Sozialagentur gegenüber allen Erbringern von Leistungen der Eingliederungshilfe in Sachsen-Anhalt. 

Sind Sie persönlich von Gewalt betroffen, ist die Sozialagentur neben vielen anderen Ansprechpartnern, wie Polizei, Betreuer, Angehörige, Sozialamt, Freunde, Bekannte, Bezugspersonen, auch eine Stelle, gegenüber der Gewalterleben angezeigt werden kann. 
Die Anzeige kann auch anonym erfolgen. Allerdings können sie dann keine Beantwortung ihrer Anzeige bzw. keine Information zum Stand der Bearbeitung erhalten. Bitte verwenden Sie das hier hinterlegte Formular.  

Sind Sie der Meinung, dass ein Leistungserbringer in seiner Einrichtung keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt vorhält, können Sie das der Sozialagentur mitteilen. Ihre Meinung können Sie auch anonym mitteilen. Bitte verwenden Sie dafür das hier hinterlegte Formular. 

Weitere grundsätzliche Informationen zum Thema Gewaltschutz enthält die Orientierungshilfe der BAGüS.