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Eingliederungshilfe

Der Träger der Eingliederungshilfe hat nach § 95 SGB 9 die Verpflichtung, die Leistung gegenüber den Leistungsberechtigten sicherzustellen. Dabei können die Leistungen der Eingliederungshilfe durch Dritte, sog. Leistungserbringer, erbracht werden. Zwischen Träger der Eingliederungshilfe und Leistungserbringer werden dazu Vereinbarungen abgeschlossen.